Immobilienrecht: Ihr gutes Recht!

Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind häufige Ursachen, warum Rechtsanwälte mit der Streitangelegenheit beauftragt werden. Oftmals können sich Mieter und Vermieter nicht einigen und die Fronten sind verhärtet. Die Sache landet vor Gericht. Vieles lässt sich jedoch schon außergerichtlich klären. Herr Kühnel berät Sie gerne ausführlich und nimmt sich Zeit für Sie.

Renovierung während des Mietverhältnisses

Rechtsanwalt Timo Kühnel Berlin Wohnraum-Mietrecht

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Das Mietrecht

welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, benennt die Hauptpflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben. Grundsätzlich schuldet der Vermieter nach dem Mietrecht die Durchführung der Schönheitsreparaturen. In §535 BGB hat der Gesetzgeber folgende Regelung im Mietrecht getroffen: „Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“

Die gesetzliche Regelung des Mietrechts kann durch einen Formularmietvertrag abbedungen werden. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen kann somit dem Mieter aufgetragen werden. An diese Formulierungen stellt die Rechtsprechung aber hohe Maßstäbe. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren immer wieder mietvertragliche Klauseln für unwirksam erklärt. Enthält ihr Mietvertrag beispielsweise starre Fristen ist die Klausel unwirksam und Sie können nicht verpflichtet werden die Schönheitsreparaturen auszuführen. Weiche Fristen, die mit Wörtern wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ gekennzeichnet sind, sind wirksam.

Renovierung bei Auszug?

„Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“ (§ 538 BGB). Auch eine starre Endrenovierungsklausel hält der BGH für unwirksam. Sind Schönheitsreparaturen und eine Schlussrenovierung vereinbart, die unabhängig vom Renovierungsbedarf der Räume gilt, sind beide Klauseln unwirksam, da dem Mieter eine Häufung von Renovierungspflichten nicht auferlegt werden kann.

Mietpreisbremse für das Mietrecht tritt ab 1. Juni 2015 in Kraft!

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesländer die Möglichkeit der Festlegung einer “Mietpreisbremse” erhalten. Danach kann in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt für die Dauer von fünf Jahren der Mietpreis auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Wiedervermietung erhöht werden.

Ausnahmen
Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neuvermietungen von neu erschaffenem Wohnraum. Weiterhin sieht das Mietrecht zukünftig eine Ausnahme für „umfassend“ modernisierte Wohnungen für den Zeitraum von drei Jahren vor. Inwieweit dieser Begriff jedoch Anwendung im Mietrecht findet, werden die Instanz-Gerichte klären müssen.

Neuregelung im Maklerrecht
Hier werden zukünftig die Auftraggeber der Makler zur Kasse gebeten. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle Mieter gleichberechtigt die Möglichkeit erhalten, an Wohnungen zu gelangen.
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Rechtsanwalt Timo Kühnel wird in Berlin geboren und ist seit April 2010 als Rechtsanwalt zugelassen.
In den folgenden Jahren sowie bereits im Referendariat arbeitet Rechtsanwalt Timo Kühnel in einer allgemein ausgerichteten Kanzlei, in der er das immobilienrechtliche Dezernat betreut. Im Jahr 2014 gründet er seine eigene Kanzlei.
Seit 2014 ist Herr Kühnel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Seine Ausrichtung zielt danach vor allem auf die Bereiche:

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